Knebelung durch einen Alleinvertrag?



Alleinauftrag im bestimmten Fällen unwirksam!



Inhaltsverzeichnis: Alleinauftrag

- Einleitung in Sachen Alleinauftrag
- Einfacher Alleinauftrag
- Qualifizierter Alleinauftrag
- Fazit Alleinauftrag
- Verwandte oder ähnliche Themen zum Alleinauftrag


Wenn ein Verkäufer mit einem Makler einen Alleinauftrag abschließt und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Alleinmaklers steht, dass der Kunde/Verkäufer verpflichtet ist, Interessenten, die er selbst direkt gefunden hat, oder die Ihn durch einen anderen Makler zugeführt werden, diese Interessenten an den alleinbeauftragten Makler weiterleiten, bzw. verweisen muss, der Verkäufer also nicht ohne den alleinbeauftragten Makler- mit diesen Interessenten einen Kaufvertrag abschließen darf, dann ist eine solche Regelung im Alleinauftrag in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 29.05.2000 entschieden, dass eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers unwirksam ist, und der alleinbeauftragte Makler in diesen Fällen, wo der Verkäufer mit dem Interessenten direkt abschließt, keinen Provisionsanspruch gegen den Verkäufer hat.

Die Auffassung, bzw. Befürchtung von Verkäufern, dass diese, wenn sie direkt mit einem anderen Interessenten ohne Einschaltung des alleinbeauftragten Maklers abschließen-, dann Provision an den alleinbeauftragten Makler gemäß dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen bezahlen müssten, diese Auffassung ist eindeutig nach der herrschenden Rechtssprechung falsch.



Nachfolgend möchten wir zwischen zwei Arten vom Alleinauftrag unterscheiden:


1. Einfacher Alleinauftrag:

Beim einfachen Alleinauftrag ist es dem Kunden nicht verboten, sich um den Verkauf seines Grundstückes selbst zu bemühen. Gelingt ihm der Verkauf ohne Mithilfe des Maklers, so schuldet er diesem keine Provision.


2. Qualifizierter Alleinauftrag / erweiterter Alleinauftrag:

In diesem erweiterten oder qualifizierten Alleinauftrag wird meistens gem. Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass der Kunde/Verkäufer jeden Interessenten, der unmittelbar an ihn herantritt, an den alleinbeauftragten Makler verweisen muss. Der Kunde verzichtet während der Laufzeit vom Alleinauftrag auf die Einschaltung anderer Makler und auch auf ein Eigengeschäft. Es ist inzwischen allgemein herrschende Meinung, dass eine solche Verweisungs- und Hinzuziehungsklausel im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen nichtwirksam vereinbart werden kann.

Um einen solchen Vertrag hat es sich bei dem Urteil des OLG Hamm gehandelt (Aktenzeichen 184 236/99). Dort war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart: Der Verkäufer verpflichtet sich, während der Laufzeit vom Alleinauftrag keinen anderen Makler einzuschalten und eigene Interessenten an den Makler zu verweisen.

Das Gericht hat die Sache allein deswegen anders entschieden und den Provisionsanspruch abgelehnt, weil das OLG Hamm der Meinung ist, der allein beauftragte Makler mit dem qualifizierten Alleinauftrag habe seinen Anspruch verwirkt, da er bei Verwendung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung eindeutig gegen die seit Jahren bestehende Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur verstoßen würde, er also bewusst unzulässig und unwirksam eine Klausel verwenden würde.

Klar ist nur, dass ein Alleinauftrag, der diese zusätzliche Klausel Verweisungs- und Hinzuziehungspflicht enthält, dass in einem solchen Falle sich der Makler nicht auf die Wirksamkeit einer solchen Klausel berufen kann und somit der Kunde/ Verkäufer sehr wohl frei ist, eigene Interessenten zu besorgen und den Vertrag abzuschließen.

Auch das neue Urteil des Landgerichtes Flensburg zum Aktenzeichen: 8 0 11/06 vom 18.06.2006 besagt folgendes:

Ein Alleinvertrag, die den Verkäufer verpflichten, bei selbst gefundenen Interessenten bzw. Direktinteressenten den alleinbeauftragten Makler einzuschalten und für den Fall des Selbstverkaufs eine Provision an den Makler zu zahlen, werden nur wirksam, wenn die Bestimmungen des Vertrages individuell ausgehandelt sind.


Fazit: wirksamer Alleinvertrag

Das Urteil bestätigt erneut, dass qualifizierte Alleinaufträge häufiger einer so außerordentlichen Wirksamkeitskontrolle vom Gericht unterzogen werden, dass der Anspruch des Maklers auf der Strecke bleibt.

In diesem Fall hat das Landgericht betont, dass ein Aushandeln der Eigenverkaufsklausel nicht gegeben ist, wenn der Makler den Verkäufer vor die Wahl stellt, entweder den qualifizierten Alleinauftrag mit dem umfangreichen Leistungskatalog des Maklers abzuschließen oder nur den einfachen Maklervertrag gemäß § 652 BGB, der auch den Makler nur zu eingeschränkten Leistungen verpflichtet.

Das Aushandeln im Alleinvertrag wird dann zu bejahen sein, wenn der Makler die Eigenverkaufsklausel insgesamt zur Disposition stellt (also darauf verzichten will), ohne allerdings damit auch zugleich seine Leistungen so einzuschränken, dass er nur im Rahmen eines einfachen Maklerauftrages tätig wird.

Das Landgericht betont, dass ein Erklären und Verhandeln im Alleinvertrag noch nicht ein Aushandeln (sep. Individualvereinbarung) beinhalte. Entscheidend ist, dass die Eigenverkaufsklausel abgeändert bzw. darauf verzichtet werden kann und dies dem Verkäufer gegenüber ernsthaft zum Ausdruck gebracht wird, wenn dies individual im Alleinvertrag ausgehandelt wird.

Falls Sie konkrete Fragen zum Alleinvertrag haben, können wir Ihnen die kompetenten Rechtsanwälte der Kanzlei Baumgärtner, Seeliger & Co. In 67061 Ludwigshafen, Beethovenstr. 24, Telefon: 0621/568031 empfehlen.





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BGH-Urteil in Sachen Regress


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