Energieausweis - EnEV 2009



Energieeinsparverordnung
EnEV 2009, Wohngebäude


Inhaltsverzeichnis: EnEV 2009, Energieausweis für Wohngebäude

- Modernisierung von Wohngebäude gem. EnEV 2009
- Nachrüstpflicht in Wohngebäude gem. EnEV 2009
- Regelung zur Verbesserung des Vollzugs - Verordnung
- Höchstwerte von Wärmedurchgangskoeffizienten nach EnEV 2009 bei Wohngebäude



Fachbegriffe: EnEV 2009, Energieausweis, EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung = EnEV 2009, Wohngebäude, erneuerbare, alternative, Energie, Primärenergiebedarf

Diese novellierte EnEV 2009 tritt zum 1.0ktober 2009 in Kraft. Entsprechend dieser EnEV 2009 definiert unsere Bundesregierung den Beitrag für Wohngebäude zum Klimaschutz.


  • Diese energetischen Anforderungen EnEV 2009 werden gegenüber der EnEV 2007 um bis zu 30 Prozent verschärft. Bis 2012 soll eine weitere Verschärfung um weitere 30 Prozent nachfolgen.
  • Diese Bestandsimmobilien, Wohngebäude plus Neubauten sollen dann die Anforderungen an den Primärenergiebedarf im Mittel um rund 30 Prozent steigen.

Erklärung: Ein Primärenergiebedarf berücksichtigt außer dem Energiebedarf für Heizung plus Warmwasser auch Verluste, die vor oder bei einer Energieumwandlung von Öl, Gas oder anderen Energieträgern oder bei Aufbereitung, Transport, Verteilung bzw. Speicherung im Wohngebäude anfallen.

  • Gebäudewärmeschutz bzw. Gebäudehüllen wurde mit dieser EnEV 2009 um rund 15 Prozent im Mittel verschärft. Hierbei geht es insbesondere um Transmissionswärme.

Erklärung: Transmissionswärme ist eine Wärmemenge, die durch Hausaußenhülle -Außenwände-, Dach usw. automatisch transportiert wird, wenn zwischen deren Hausinnenseite zur Hausaußenseite ein Temperaturunterschied besteht.

  • Einführung dieser DIN V 18599 als alternative Nachweismethode für Wohngebäude
  • Ein selbst erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien kann mit dem Energiebedarf verrechnet werden.
  • Elektrische Nachtspeicherheizsysteme dürfen in Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten nicht mehr eingebaut werden. Langfristige und stufenweise sollen ab dem 1.1.2020 diese verbrauchintensiven Nachtspeicherheizungen -keine Fußbodenheizung- die älter als 30 Jahres sind, außer Betrieb genommen bzw. gegen andere Heizungssysteme ausgetauscht werden. Wie schnell, ist von der Größe vom Wohngebäude, seiner Dämmqualität sowie deren Wohneinheiten abhängig. Eine Pflicht entfällt, wenn die Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt wurde oder öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. Bsp. Festsetzung im Bebauungsplan) oder die erforderlichen Aufwendungen alternativen Heizungsanlage auch bei einer Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretende Einsparung erwirtschaftet werden kann.
  • Eine Pflicht zur Nachrüstung einer Dämmung zugunsten einer obersten Geschossdecke wird ausgeweitet und gilt ab 2012 auch für begehbare Geschossdecken.
  • Neben dieser EnEV ändert sich für Bauherren 2009 noch etwas. Mit Beginn des Jahres ist das Wärmegesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet Bauherren unter anderem dazu, regenerative Energien zur Wärmeversorgung zu nutzen. Wer dies nicht will, muss dafür andere klimaschonende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel das Haus stärker dämmen, als in der EnEV 2009 vorgeschrieben, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage für sein Wohngebäude nutzen.
  • Ein aktueller Energieausweis ist bei dieser aktuellen EnEV 2009 gegenüber der EnEV 2007 außer einigen Klarstellungen, nicht geändert worden.


Modernisierung von älteren Wohngebäude:



Jeder Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen eine Auswahl zwischen zwei Alternativen:

1. Bei größeren baulichen Änderungen an jeweiliger Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
2. Nach Sanierung muss ein jeweiliger Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.

Nachrüstpflicht in Altbauten, Wohngebäude:


Dämmung des Daches, oder:

  • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung deren Qualität bzw. Wärmedämmung (statt bisher 0,3 (Watt/m² K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m² K)
  • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011)
  • Für Klimaanlagen ab 12 KW Nennleistung wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung von Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

Regelung zur Verbesserung des Vollzugs respektive Verordnung


  • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV 2009 bei baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten einhalten wurde);
  • Pflicht zur Vorlage einer Unternehmererklärung auf Verlagen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
  • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, oder der alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
  • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzlich bzw. leichtfertige (d.h. grobe fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen gem. EnEV sowie bei Verwendungen falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von einem Energieausweis.

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei Wohngebäude nach EnEV 2009


Zeile Bauteil Maßnahme nach EnEV 2009 Wohngebäude mit Innenetemp. Größer/ab 19°C
1 Außenwände Nr. 1a bis 1b 0,24 W/(m² K)
2a Außen liegende Fenster, Fenstertüren Nr. 2a und 2b 1,30 W/(m² K)
2b Dachflächenfenster Nr. 2a und 2b 1,40 W/(m² K)
2c Verglasungen Nr. 2c 1,10 W/(m² K)
2d Vorhangfassaden Nr. 6 Satz 1 1,50 W/(m² K)
2e Glasdächer Nr. 2a und 2c 2,00 W/(m² K)
3a Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen Nr. 2a und 2b 2,00 W/(m² K)
3b Sonderverglasungen Nr. 2c 1,60 W/(m² K)
3c Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen Nr. 6 Satz 2 2,30 W/(m² K)
4a Decken, Dächer und Dachschrägen Nr. 4.1 0,24 W/(m² K)
4b Flachdächer Nr. 4.2 0,20 W/(m² K)
5a Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich Nr. 5a, b, d und e 0,30 W/(m² K)
5b Fußbodenaufbauten Nr. 5c 0,50 W/(m² K)
5c Decken nach unten an Außenluft Nr. 5a bis 5e 0,24 W/(m² K)






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