Wohnflächenverordnung -WoFIV-



Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.11.2003 WoFIV
In-Kraft-Treten: 1.1.2004

Inhaltsverzeichnis:

- § 1WoFIV Anwendungsbereich
- § 2WoFIV dazugehörende Grundflächen
- § 3WoFIV Wohnflächenermittlung
- § 4WoFIV Anrechnungsanteile



§ 1WoFIV: Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche


-Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

-Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.

§ 2WoFIV: Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen


Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nur die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von:

1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

2. Balkons, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.


Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

1. Zubehörräume, insbesondere: Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung; Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen,

2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie

3. Geschäftsräume.

§ 3WoFIV: Ermittlung der Grundfläche



Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.

Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen, die Grundflächen von:

1. Tür- und Fensterbekleidungen, sowie Tür- und Fensterumrahmungen,

2. Fuß,- Sockel- und Schrammleisten,

3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,

4. freiliegenden Installationen,

5. Einbaumöbeln und

6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.


Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von:

1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt,

2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,

3. Türnischen sowie

4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen, und 0,13 m oder weniger tief sind.


Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder aufgrund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese:

1. für ein Genehmigungs,- Anzeige,- Genehmigungsfreistellungs- oder ähnlichem Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt, oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, oder für ein solches geeignet ist und

2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.

Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

§ 4WoFIV: Anrechnung der Grundflächen


Die Grundflächen,

1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,

2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,

3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,

4. von Balkons, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte

anzurechnen.



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