Baulastenverzeichnis - Baulast,



Inhaltsverzeichnis: Baulastenverzeichnis

- Baulastenverzeichnis, Baulast "Abstandsflächen":
- Baulastenverzeichnis, Baulast "Stellplatznachweis":
- Baulastenverzeichnis, Baulast "Überfahrbaulast":

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt und sichert baurechtswidrige Zustände an einem Grundstück, respektive dem sich darauf befindlichen Gebäude gegenüber der zuständigen Baubehörde ab. Eine Baulast ist eine Verpflichtung des Grundstückeigentümers gegenüber der Aufsichtsbehörde entweder etwas zu Unterlassen, zu dulden oder zu tun und im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Solche öffentlich-rechtlichen Einträge (Baulast - Baulasten ins Baulastenverrzeichnis) sind von privatrechtlichen Einträgen im Grundbuch in Abteilung 2 abzugrenzen.

Eine Abstandsflächenbaulast ist die häufigste Art der Baulast für ein Grundstück. Hierbei duldet der Eigentümer des belasteten Grundstücks ein Unterschreiten des gemäß BauGB vorgeschriebene Grenzabstandes, und verpflichtet sich einen entsprechend größeren per Baulast einzuhalten.


Baulastenverzeichnis, Baulast "Abstandsflächen":

Wenn ein Bauherr sein Haus seitlich größer anbauen will, als er es eigentlich dürfte, weil die Landesbauordnung einen Mindestabstand von 3m oder mehr vorschreibt, so müssen hierzu zusätzliche Genehmigungen in Form einer Baulast -Eintragung vom angrenzenden Nachbarn im Baulastenverzeichnis (Genehmigungsbehörde) vorgenommen werden. Sollte nun ein Bauherr wie beschrieben bis 2m an einer Nachbargrenze anbauen wollen, so benötigt er vom Nachbarn plus der zuständigen Kreisverwaltung eine Zustimmung (Baulast) im Baulastenverzeichnis. Wenn dem so per Baulast zugestimmt wird, hat dies für den Nachbarn aber auch Folgen. Dieser muss dann selbst den 1 m Überschreitungsabstand selbst zurückspringen. Das würde für den Nachbarn bedeuten, dass er selbst nicht mehr an die 3 m Grenze anbauen kann, sondern in Zukunft dann 4 m Abstand einhalten muss. Unterschreibt sein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung eine entsprechende Baulast im Baulastenverzeichnis, so kann er dies nur mit der Zustimmung der zuständigen Kreisverwaltung selbige Baulast wieder revidieren.

Eigentümer können durch Erklärung einer vorhandene Baulast oder Baulasten an ihren Grundstücken im Baulastenverzeichnis übernehmen. Evtl. vorhandene Einträge im Baulastenverzeichnis werden von einem Notar bei einem Kaufvertrag nicht überprüft. Hier verweist der Notar auf eine Erlärung des Verkäufers, dass keine Baulast oder Baulasten eingetragen sei. Das Vorhandensein kann jedoch bei einem berechtigten Interesse -als Käufer- jederzeit beim Katasteramt erfragt werden. Über den genauen Inhalt vom Baulastenverzeichnis wird die zuständige Gemeinde Auskunft erteilen.


Baulast - Baulasten im Baulastenverzeichnis können sein:

- Stellplatzpflichtbaulast:

Es gibt Verpflichtungen seitens der Gemeinde, eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen nachzuweisen
(Baden-Württemberg: § 37 LBO; Hamburg: § 48 HBauO).

Baulastenverzeichnis, Baulast "Stellplatznachweis":

Reichen eigene Stellplätze auf dem Grundstück in der Menge nach nicht aus, bzw. fordert eine Genehmigungsbehörde für ein Mehrfamilienhaus mehr Stellplätze wie auf dem Grundstück nachweisbar sind, so gibt es folgende Möglichkeiten:



1, Einzelne Wohneinheiten werden im Mehrfamilienhaus teilweise zusammengelegt, damit weniger Wohneinheiten entstehen, somit verringert sich die geforderte Menge von nachgewiesenen Stellplätze.

2, Es gibt die Möglichkeit von der Stadt / Gemeinde imaginäre Stellplätze abzukaufen, wenn die Verwaltung dem so zustimmt. Ob dann tatsächlich Stellplätze zum nutzen vorhanden sind ist im Einzelfall abzuklären.

3, Ersatzstellplätze oder Garagenstellplätze in einem Umkreis von rund 200 m könnten akzeptiert werden, allerdings ist hier eine Baulasteintragung unumgänglich. Dies setzt voraus, dass ein Stellplatz oder Garagenplatz der vermietet oder Verkauft wird nicht als Stellplatznachweis für das andere Objekt dient.


- Vereinigungsbaulast:

Die Verpflichtung, zwei verschiedene Grundstücke baurechtlich als Einheit behandeln zu lassen, z.B. um auf diese Weise die Errichtung eines einheitlichen Gebäudes auf der gemeinsamen Fläche beider Grundstücke zu ermöglichen
(Baden-Württemberg: § 4 Abs. 2 LBO; Hamburg: § 7 HBauO).

- Abstandsflächenbaulast:

Eine Verpflichtung, bestimmte Flächen eines Grundstücks nicht mit abstandflächenrelevanten Gebäuden zu bebauen und nicht für eigene die eigene Abstandsfläche in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise den Nachweis der Abstandsflächen eines fremden Gebäudes zu ermöglichen
(Baden-Württemberg: § 7 LBO; Hamburg: § 6 HBauO).

- Erschließungsbaulast:

Die Verpflichtung, die Nutzung einer näher bezeichneten Fläche als Zugang, Zufahrt und/oder für die Durchführung von Leitungen zu dulden (Hamburg: § 4 HBauO).

- Kinderspielflächen-Baulast:

Bei bestimmten Wohngebäuden ist auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche für Kinder herzustellen. Die Errichtung auf einem anderen Grundstück als dem genannten kann durch eine Baulast im Baulastenverzeichnis gesichert werden.
(Hamburg: § 10 HBauO).

Baulastenverzeichnis, Baulast "Überfahrbaulast":

Eine Baugenehmigung oder auch Nutzungsänderung kann von einer Baulast abhängig gemacht werden, dass das erste Grundstück mit einer öffentlichen Baulast belastet ist. Dies kann als Feuerwehrzufahrt im Notfall wichtig sein über ein fremdes Grundstück fahren zu dürfen. Natürlich kann auch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein um ein Überfahrtsrecht zu regeln. Allerdings kann dies einvernehmlich aus dem Grundbuch wieder herausgenommen werden. Bei einer Baulast im öffentlich-rechtlichen Baulastenverzeichnis geht dies so einfach nicht, damit im Notfall ein Überfahrtsrecht gesichert ist.



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