Wintergarten eventuell genehmigungsfrei?

Gemäß der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 mit dem letzten Stand vom 22.12.2003 ist folgendes nachzulesen:

§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellung, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderer Anlage und Einrichtungen:

1.a, Gebäude (auch unbeheizte Wintergärten) bis zu einem Volumen von 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler, Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände,

ferner ist noch folgende Ziffer herauszustellen:

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:

2. zu ebener Erde liegende unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m² umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich,

Anmerkung: Hierzu sind weitere Regelungen zu beachten wie:

  • vordere Baulinie
  • hintere Baulinie
  • Bebauungsplanvorgaben
  • Abstandsflächen


Unter Beachtung der oben genannten Gegebenheiten wäre ein genehmigungsfreier Wintergartenanbau möglich. Klären Sie dies zu Ihrer eigene Sicherheit mit der zuständigen "Unteren Baubehörde" oder Kreisverwaltung im Einzelfall ab.